Verträge kommen in der Regel durch eine zwei- oder mehrseitige Willenserklärung zustande. Das heißt: Die beteiligten Parteien erklären übereinstimmend, dass sie den Bedingungen eines Rechtsgeschäfts zustimmen. Als rechtliche Grundlage gilt hierfür die Vertragsfreiheit. In der Konsequenz sind alle Beteiligten an die Inhalte gebunden. In einem üblichen Kaufgeschäft muss eine Partei eine Ware herausgeben und die andere dafür einen Geldbetrag entrichten. Eine besondere Form stellen die so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dar.
Sie tauchen in der Neuzeit immer mehr auf. Gerade bei Internetgeschäften sind sie heute Standard. Verbraucher erklären gewöhnlich nur noch durch ein Häckchen ihre Zustimmung zu den AGB. Konkret handelt es sich um vorformulierte Geschäftsbedingungen, die von einer Partei gestellt werden. Die andere beteilige Partei kann diesen zustimmen oder sie ablehnen. Im Fall einer Ablehnung kommt das Rechtsgeschäft nicht zustande. Zwar können dann auch individuelle Vertragsabsprachen getroffen werden. Diese sind allerdings eher selten und bei Internetgeschäften gewöhnlich nicht vorgesehen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden bei Verträgen verwendet, die einen hohen Grad an Wiederholung aufweisen und einer einheitlichen Typisierung unterliegen. Nur so lasse sich ein hoher Umsatz von Waren und Dienstleistungen bewerkstelligen, lautet eines der oft gehörten Argumente des Handels für das Verfahren. Mit den AGB wird tatsächlich der Geschäftsverkehr beschleunigt. Im Regelfall führt entsprechendes auch zu keinen Problemkonstellationen. Allerdings ist in der Praxis vermehrt anzutreffen, dass die Partei, die zustimmen muss, vielfach nicht konkret weiß, welche Inhalte sie konkret zugesagt hat. AGB berücksichtigen vor allem die Interessen von Lieferanten, Händlern und Herstellern.